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Was bedeutet das "Öffentlichkeitsrecht"?

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

  1. an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden
  2.  der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden
  3. auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen.

Das Öffentlichkeitsrecht wird in Österreich für Privatschulen mit Organisationsstatut zunächst nur befristet erteilt, und zwar rückwirkend erst gegen Ende des jeweiligen Schuljahres.

Zum Öffentlichkeitsrecht auf Dauer ist es ein langer Weg. Die Änderung der Externistenprüfungsverordnung, die das Ziel hatte, größere Hürden für den häuslichen Unterricht aufzubauen, trifft leider auch gravierend diejenigen Schulen, die noch nicht das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer erhalten haben. Dazu gehört v.a. die Bestimmung, dass SchülerInnen während eines Schuljahres nicht aufgenommen werden dürfen, sondern erst am Ende eines Schuljahres.